Jungjägerausbildung

Wer in Deutschland die Jagd ausüben möchte, benötigt hierfür einen gültigen Jagdschein.

Die Waldhaus-Herzogtum-Lauenburg GmbH bietet an:

Jungjägerlehrgang

Ausbildungslehrgang zur Erlangung des 1. Jagdscheines nach der Jägerprüfungsordnung-Schleswig-Holstein, als Kompaktlehrgang.

Der nächste Lehrgang findet im Frühjahr 2024 statt:
Start:             Januar 2024
Prüfung:       1. Juni Woche 2024

Das Ausbildungsschießen findet auf unserem Digitalschießstand Marksman ST-2 und dem Schießstand Hasenmoor-Hartenholm statt. Die theoretische Ausbildung wird in unseren hauseigenen Ausbildungsräumlichkeiten durchgeführt. Reviergänge im eigenen Revier runden das Gesamtpaket ab.

Wenn Ihr Interesse geweckt ist, fordern Sie bitte detaillierte Infos über unser Kontaktformular an.

Wissenswertes über die Jungjägerausbildung / Jägerprüfung in Schleswig Holstein:
Die Jagdausübung ist in Deutschland im Bundesjagdgesetz geregelt und die Anforderung für die Erlangung des
1. Jagdscheines sind von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich. In Schleswig Holstein gilt zusätzlich
zum BJG das LJagdG SH und hier dann die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines
(Jägerprüfungsverordnung).

Ein paar Auszüge daraus:

§ 3 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft Grundlagen für die jagdliche Ausbildung vorgeben.
(2) Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Jagdbehörde hat den Anmelde- und Prüfungstermin rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Der Anmeldung bei der Jagdbehörde sind beizufügen:
1. Der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren,
2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
3. der Nachweis der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für den Fall der Minderjährigkeit des Prüflings,
4. der Nachweis, dass der Prüfling an einem durch die oberste Jagdbehörde anerkannten Fangjagd-Ausbildungslehrgang teilnimmt;
die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens drei Tage vor Prüfungsbeginn vorgelegt werden,
5. gegebenenfalls der Nachweis über eine jagdliche Ausbildung (Abs. 1),
6. gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene Prüfungsteile.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Jagdbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, erhalten mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung durch die Jagdbehörde.
(3) Zur Prüfung werden Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassen,
1. bei denen die Anmeldeunterlagen (§ 3 Abs. 3) nicht vollständig sind,
2. denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste oder
3. die zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Jagdbehörde müssen dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung beiwohnen; die Teilnahme an den weiteren Teilen der Prüfung ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann anderen Personen mit Zustimmung der Prüflinge die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Prüfung vorzubereiten und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsfächer zuzuteilen.
(3) Die Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten:
1. Schießprüfung (Tontauben: Trap und Büchse: stehend angestrichen auf 100m Entfernung auf eine Rehbockscheibe)
2.schriftlicher Teil und mündlich-praktischer Teil

Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(4) Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestehen aus folgenden Prüfungsfächern:
1. Kenntnisse der jagdbaren Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Jagdbetrieb, Wild- und Jagdschadensverhütung, Land- und Waldbau,
2. Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
3.Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel,
4. Jagdrecht, jagdlich bedeutsame Regelungen des Tierschutz-, Wald- sowie Naturschutzrechtes sowie anderer Rechtsvorschriften.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann für die Formulierung der Inhalte der Prüfungsfragen sowohl des schriftlichen als auch des mündlich-praktischen Teils in den Prüfungsfächern 1 bis 4 des Absatzes 4 im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft Vorgaben erteilen.“

Die Jägerprüfung wird nicht umsonst auch das „Grüne Abitur“ genannt!

Wir vom Waldhaus Herzogtum Lauenburg bereiten Sie in unserem Jungjägerausbildungslehrgang auf diese Prüfung zum Erlangen des 1. Jagdschein vor!

Für die einzelnen Prüfungsfächer stehen zum Teil mehrere Ausbilder zur Verfügung, die Sie während der gesamten Ausbildungszeit betreuen und Sie intensiv auf die Prüfung und Ihr späteres „Jägerleben“ vorbereiten.